Ergänzungsleistungen

EL-Reform 2019 (Inkraftsetzung Januar 2021)

Im März 2019 hat das Parlament die Reform verabschiedet. Es wurde kein Referendum ergriffen. Somit wird der Bundesrat die Reform voraussichtlich auf 2021 in Kraft setzen.

Dem EL-System stehen zwei Herausforderungen gegenüber: die demografischen Veränderungen und die institutionellen und gesetzlichen Anpassungen. Seit vielen Jahren wirkt sich der zunehmende Anteil alter Menschen, die steigende Lebenserwartung und der

steigende Pflegebedarf auf die EL aus.

 

Zwischen 2000 und 2018 haben sich die Ausgaben der EL von 2,3 auf 5,0 Mia Franken pro Jahr mehr als verdoppelt. In diesem Zeitraum ist die BezügerInnenzahl von 202’700 auf 328’100 Personen angestiegen. Ende 2018 haben 47,4% der IV BezügerInnen und 12,5% der AHV BezügerInnen EL erhalten. Es wird davon ausgegangen, dass die Zahl der

Rentenbeziehenden weiter steigen wird und sich die Kosten bis 2030 auf 6,7 Mia

Franken erhöhen werden.

 

Das Ziel der Reform ist die das Leistungsniveau zu erhalten, dass die Eigenmittel stärker einbezogen und die Schwelleneffekte verringert werden. Die Reform soll dafür sorgen, dass die Eigenmittel der versicherten Personen bei der EL Berechnung angemessen berücksichtigt werden.

 

ProSenior Bern begrüsst die Reform dort, wo die Leistungsbemessung den Lebensrealitäten angepasst wird, wie die erhöhten Mittel für die anerkannte externe Kinderbetreuung und die Krankenkassenkosten.

 

Der neuen Regelung zur Berücksichtigung von tatsächlichen vorhandenem, oder nur noch hypothetischem Vermögen bei der Anspruchsbemessung, stehen wir kritisch gegenüber. Bei der gesetzlich definierten Vermögensschwelle und dem Reinvermögen sollten Schwankungen einberechnet werden. Es darf nicht sein, dass durch die Anrechnung von hypothetischen, aber nicht vorhandenen Vermögenswerten und Einnahmen der EL-Anspruch abgelehnt wird und die betroffenen Personen dadurch für die Existenzsicherung auf die Sozialhilfe angewiesen sind.

 

Dieses Problem wird durch die Reform verstärkt, weil andere Arten des Verzichts, wie übermässiger Vermögensverbrauch, berücksichtigt werden. Durch die Anrechnung von Verzichtsvermögen werden Handlungen berücksichtigt, welche Jahre vor dem Unterstützungsantrag stattfanden.

 

ProSenior Bern begrüsst, dass die Mietzinsmaxima angehoben werden. Dass diese jedoch je nach Region unterschiedlich ausfallen werden, scheint uns kaum durchführbar zu sein. Wir erwarten, dass noch einmal geprüft wird, ob bei grösseren Wohngemeinschaften mit mehr als vier Personen tatsächlich keine zusätzlichen Wohnkosten mehr berücksichtigt werden.